Die Haftung des Instituts ist ausschließlich auf vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen aus Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, dem Ersatz von Verzugsschäden, § 286 BGB, sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Insoweit haftet das Institut für den Grad der Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vom Institut zurück zu führen sind. Das Institut haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Institut beruhen.
Für die Auftragsdurchführung durch dritte Personen haftet nicht das Institut, sondern im privatrechtlichen Sinne die Erfüllungsgehilfen als autonom handelnde Personen; das Institut bildet hier lediglich den Rahmen dieser Geschäfte und ist im Gegensatz zu den Erfüllungsgehilfen kein Vertragspartner und demnach auch nicht in der Haftung für Ansprüche, die aus einem privatrechtlichen Geschäft zwischen den Erfüllungsgehilfen als Auftragnehmer und externen Kunden als Auftraggeber resultieren. Bei Tagungen und Qualifizierungen sind Teilnehmer die Auftraggeber bzw Kunden.
Werden Dienstleistungen von Erfüllungsgehilfen unter dem rechtlichen Rahmen des Instituts erbracht, geht die privatrechtliche Haftung in jedem Fall auf die Auftragnehmer über.